Satzung des Chores
„Chorklang Eintracht Köthen“

 

 

Präambel

 

Die Aufgabe eines Chores ist u.a., das musikalische Zusammenwirken Gleichgesinnter in gesanglicher Hinsicht.

Die Pflege sowohl des traditionellen als auch des modernen Liedgutes aber auch die Beschäftigung mit adäquaten ausländischen und Genre übergreifenden Musikstücken bilden den Hauptteil der Chorarbeit. Dabei stehen die Einstudierung und die öffentliche Darbietung des Gesangs in hoher Qualität im Vordergrund.

Aufgrund dessen, dass sich die Mitgliederzahl des am 10.03.1862 gegründeten Männerchores „Eintracht“ Köthen ständig verringerte, konnte die uneingeschränkte Chorarbeit und die Qualität der Darbietungen nicht mehr durchgängig gewahrt werden. Da absehbar war, keinen der Stabilität des Chores dienenden Nachwuchses zu erhalten, hat der Chor sich unter Aufrechterhaltung der Traditionslinien des Männerchores „Eintracht“ Köthen dazu entschlossen, eine zukunftsweisende Änderung durchzuführen.

 

Mit dem Konzert am 31.05.2015 beendete der Männerchor seine Chorarbeit in diesem Genre und führt die Arbeit ab dem 01.06.2015 als gemischter Chor mit dem Namen „Chorklang Eintracht Köthen“ ohne Unterbrechung fort.

 

 

§ 1 Sitz und Zweck

 

(1) Der Chor „Chorklang Eintracht Köthen“ hat seinen Sitz in Köthen (Anhalt).

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Dritten Abschnitts der Abgabeordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, insbesondere der Musik.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege eines umfassenden Liedgutes und des Chorgesanges.

(3) Für weitere Betätigungen des Chores, die steuerlich unschädlich sind, gilt § 58 der Abgabeordnung.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

 

(1) Der Chor ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Chores dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chores.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben des Chores, die dem Zweck des Chores fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder des Chores

 

(1) Der Chor besteht aus Aktiven und fördernden Mitglieder

(2) Aktive Mitglieder werden nach entsprechendem Antrag durch den Chorleiter auf Eignung geprüft und können nach ununterbrochener dreimaliger Anwesenheit zur Probe durch Abstimmung der aktiven Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen. Das sind Personen, die sich um die Förderung des Chorgesangs und der Erhöhung der Ausstrahlung des Chores besondere Verdienste erworben haben. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil.

(4) Im Chor können zeitlich befristet Gastsänger mitwirken. Sie besitzen während dieser Zeit keinen Mitgliederstatus, haben mithin kein Stimmrecht. Sie besitzen während der Proben und Auftritte Versicherungsschutz.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsfestsetzung beschlossen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(3) Gastsänger sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die weiteren Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz 1 die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Anfragen an den Vorstand einbringen und Wünsche und Erinnerungen vortragen.

(4) Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet: Die Satzung anzuerkennen und zu befolgen. Die Beschlüsse der Organe des Chores zu befolgen und umzusetzen. An der Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Die satzungsgemäßen Beiträge vollständig und fristgerecht zu zahlen. Dem Verein beim Eintritt seine gültige Anschrift schriftlich mitzuteilen und ihn über Änderungen des Namens oder der Anschrift schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.

(3) Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein ist der Beitrag bis zum Tage des Austritts zu zahlen sowie die Chorkleidung in gereinigtem Zustand an den Chor zurück zu geben.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch eindeutige Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Er ist vom Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft grob oder beharrlich die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, Beschlüssen oder Anordnungen des Vorstandes des Vereins zuwiderhandelt, Ziele oder Zwecke verfolgt, die mit der Wertordnung unseres Grundgesetzes unvereinbar sind, oder sich für derartige Bestrebungen verwendet oder diese fördert. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

(5) Ein ausgeschiedenes Mitglied kann nicht vor Ablauf von drei Jahren seine erneute Mitgliedschaft beantragen.

 

§ 8 Stellung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Chores.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 3.1.und 3.2. dieser Satzung.

(2) Der Termin der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich auf den Probentag zu legen, der dem Gründungstag des Chores am nächsten liegt. Er ist den Mitgliedern 4 Wochen vorher bekannt zu machen. Der Gründungstag ist während der Mitgliederversammlung entsprechend zu würdigen.

(3) Für die Entscheidung über folgende Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung zuständig. Sie kann diese Verantwortung nicht einem anderen Gremium übertragen: Den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung des Chores. Die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstandes. Die Festlegung der Beitragshöhe und außergewöhnliche Ausgaben. Die Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Chores es erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Hierbei kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen abgekürzt werden.

 

§ 10 Gang und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister eröffnet und geleitet. Er hat zu Beginn die erschienenen Mitglieder sowie ihr Stimm- oder Teilnahmerecht festzustellen. Der Versammlungsleiter leitet den Gang der Versammlung. Er stellt insbesondere die endgültige Tagesordnung fest. Er erteilt und entzieht das Wort zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung. Er kann eine Rednerliste aufstellen und eine Redezeit bestimmen. Er leitet die Beratungen und Beschlussfassungen. Er übt das Hausrecht aus.

Wer für ein Vorstandsamt kandidiert, kann für die Dauer dieser Wahlhandlung nicht Versammlungsleiter sein.

(2) Über Beschlussanträge wird durch Handzeichen abgestimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Somit ist ein Beschluss gefasst, wenn die Zahl der Ja - Stimmen größer ist als die Zahl der Nein - Stimmen.

(5) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block in offener Abstimmung, es sei denn, dass sich mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dagegen aussprechen. In diesem Fall muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Der Block ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und nach Feststellung und Verkündigung des Wahlergebnisses jedes gewählte Vorstandsmitglied die Wahl in der Versammlung annimmt. Darüber hat sich der Gewählte unverzüglich zu erklären.

(7)  Ein Vorschlag für die Wahl eines Vorstandes kann unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 6 dieser Satzung nur als Block erfolgen.

(8) Über den Gang der Versammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer sowie gegebenenfalls von dem Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Chores besteht aus 5 Mitgliedern und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und Chronist und dem Notenwart.

(2) Er wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand des Chores im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils allein.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so hat der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu ernennen.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder durch die Satzung anders geregelt sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Durchführung der Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresgeschäftsberichtes;

d) Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten des Chores;

e) Beantragung von Fördermitteln

 

§ 13 Finanzen

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Chor finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.

(2) Über die Kassengeschäfte und den Stand der Finanzen hat der Schatzmeister der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht zu geben.

(3) Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassengeschäfte werden zwei geeignete Mitglieder bestimmt, die jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

Sie haben ihre Feststellungen in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und bei Bedarf die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§ 14 Auflösung des Chores

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemäß § 11 (3) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Anhaltinische Hospiz- und Palliativgesellschaft gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Gleichstellung

 

Alle Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form.

 

 

 

Die bisherige Satzung vom 18.06.2015 wurde in der Mitgliederversammlung am 13.03.2019 geändert und einstimmig beschlossen.

Die bisherige Satzung vom 13.03.2019 wurde in der Mitgliederversammlung am 28.07.2021 geändert und einstimmig beschlossen.

 

 

Köthen, den 29.07.2021

 

1. Vorsitzender Elze

2. Vorsitzender Klingner

Schatzmeister Giermann